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Wie komme ich an eine Verordnung?

Ihre Therapie ist gesichert – wenn man die Regeln kennt


Nach einer Amputation der unteren Extremität besteht meist über längere Zeit Therapiebedarf. Das deutsche Heilmittelrecht sieht dafür zwei starke Regelungen vor: den Besonderen Verordnungsbedarf (BVB) und den Langfristigen Heilmittelbedarf (LHB). Beide sichern Ihre kontinuierliche Behandlung – und entlasten gleichzeitig Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Auf dieser Seite erklären wir beides verständlich, für Patienten und für Verordner.

Die Grundlagen

So funktioniert die Heilmittelverordnung


Physiotherapie ist ein Heilmittel: Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet sie auf einem Heilmittelrezept (Muster 13) – zum Beispiel Krankengymnastik (KG), Krankengymnastik am Gerät (KGG), Manuelle Therapie (MT) oder Manuelle Lymphdrainage (MLD). Mit dieser Verordnung übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten; Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 % zzgl. 10 € je Verordnung. Privatversicherte rechnen wir nach den Sätzen ihres Tarifs ab.

Für jede Diagnosegruppe gibt es eine orientierende Behandlungsmenge – so viele Einheiten sieht die Heilmittel-Richtlinie im Normalfall vor. Ärzte achten zudem auf ihr Verordnungsvolumen, denn es unterliegt der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Genau hier liegt das Problem vieler Amputationspatienten: Der tatsächliche Bedarf ist deutlich höher als der Normalfall.

Die gute Nachricht: Für Amputationen der unteren Extremität hat der Gesetzgeber Ausnahmen geschaffen. Mit dem richtigen ICD-10-Code auf der Verordnung kann Ihr Arzt bis zu 12 Wochen Behandlung je Rezept verordnen – beim BVB und LHB in der Regel ohne Belastung seines Budgets und ohne gesonderten Antrag bei der Krankenkasse.

Zuzahlungsbefreiung: Haben Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht (2 % des Bruttoeinkommens, 1 % bei chronischer Erkrankung), können Sie sich für das laufende Jahr befreien lassen. Gern stellen wir Ihnen die Quittungen für Ihren Antrag zusammen.

Regelung 1 · nach dem Akutereignis

Besonderer Verordnungsbedarf (BVB)


Der Besondere Verordnungsbedarf nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V gilt nach einem Akutereignis – und die Amputation ist ein solches Akutereignis. Für längstens 12 Monate nach der Amputation werden Heilmittelverordnungen mit den anerkannten ICD-Codes bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes vorab herausgerechnet.

Im Klartext: Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann in dieser Zeit den vollen Therapiebedarf verordnen, ohne Regressängste und ohne dass das Praxisbudget leidet. Die orientierende Behandlungsmenge darf überschritten werden; je Verordnung sind bis zu 12 Wochen Behandlung möglich.

BVB gilt für diese Diagnosen (untere Extremität)

  • Z89.5 – einseitiger Verlust der unteren Extremität unterhalb oder bis zum Knie: Unterschenkelamputation, Fußamputationen, Knieexartikulation
  • Z89.6 – einseitiger Verlust der unteren Extremität oberhalb des Knies: Oberschenkelamputation, Hüftexartikulation

Verordnungsfähige Diagnosegruppen laut Diagnoseliste: EX (Extremitäten/Becken), WS (Wirbelsäule), CS (chronifiziertes Schmerzsyndrom), LY (Lymphabflussstörung) sowie SB2 – damit sind KG, KGG, MT und MLD abgedeckt.

Regelung 2 · bei dauerhaftem Bedarf

Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB)


Der Langfristige Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V gilt bei dauerhaftem, schwerem Therapiebedarf – ohne zeitliche Begrenzung. Diagnosen, die auf der Diagnoseliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) stehen, sind automatisch anerkannt: Es ist kein Antrag und keine Genehmigung der Krankenkasse nötig.

Mehrfachamputationen an Armen oder Beinen sind in dieser Liste ausdrücklich genannt. Ihr Arzt kann die Therapie also dauerhaft fortlaufend verordnen – je Verordnung bis zu 12 Wochen, außerhalb seines Richtgrößenvolumens.

LHB gilt für diese Diagnosen (untere Extremität)

  • Z89.7 – beidseitiger (teilweiser) Verlust der unteren Extremitäten
  • Z89.8 – Verlust der oberen und unteren Extremitäten, jede Höhe

Beim einseitigen Verlust (Z89.5/Z89.6) greift zunächst der BVB für 12 Monate. Besteht danach weiter erheblicher Bedarf, kann ein langfristiger Heilmittelbedarf individuell bei der Krankenkasse beantragt werden – wir unterstützen Sie dabei.

Auf einen Blick

ICD-10-Codes nach Beinamputation


Extremitätenverlust der unteren Extremität in der Diagnoseliste (Auszug, vereinfacht)
ICD-10 Diagnose Beispiele Regelung Dauer
Z89.5 Einseitiger Verlust der unteren Extremität unterhalb oder bis zum Knie Unterschenkelamputation, Fußamputation, Knieexartikulation Besonderer Verordnungsbedarf (BVB) längstens 12 Monate nach Akutereignis
Z89.6 Einseitiger Verlust der unteren Extremität oberhalb des Knies Oberschenkelamputation, Hüftexartikulation Besonderer Verordnungsbedarf (BVB) längstens 12 Monate nach Akutereignis
Z89.7 Beidseitiger (teilweiser) Verlust der unteren Extremitäten beidseitige Unterschenkel- oder Oberschenkelamputation Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB) dauerhaft, ohne zeitliche Begrenzung
Z89.8 Verlust der oberen und unteren Extremitäten (jede Höhe) Mehrfachamputation Arm und Bein Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB) dauerhaft, ohne zeitliche Begrenzung

Diagnosegruppen laut Liste: EX/WS/CS/LY sowie SB2. Quelle: Diagnoselisten zu § 32 Abs. 1a SGB V (LHB) und § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V (BVB). Alle Angaben nach bestem Wissen, Stand Juli 2026, ohne Gewähr – maßgeblich sind die aktuellen Richtlinien des G-BA.

Für Ärztinnen & Ärzte

Verordnen ohne Budgetsorge


Amputationen sind in der einzelnen Praxis selten – entsprechend selten hat man die Sonderregelungen präsent. Das Wichtigste in Kürze:

  • ICD-Code entscheidet: Z89.5/Z89.6 (BVB) bzw. Z89.7/Z89.8 (LHB) auf der Verordnung angeben
  • BVB: 12 Monate nach Akutereignis, Verordnungen werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorab herausgerechnet
  • LHB: genehmigungsfrei per Diagnoseliste, dauerhaft, außerhalb des Richtgrößenvolumens
  • Verordnungsmenge: bis zu 12 Wochen je Verordnung, orientierende Behandlungsmenge überschreitbar
  • Heilmittel: KG, KGG, MT, MLD je nach Befund (Diagnosegruppen EX/WS/CS/LY, SB2)

Sie haben eine Patientin oder einen Patienten nach Amputation und Fragen zum Verordnungsweg? Rufen Sie uns gern an – wir tauschen uns kollegial aus und berichten strukturiert über den Therapieverlauf.

Für Patientinnen & Patienten

So unterstützen Sie Ihren Arzt

  1. Sprechen Sie das Thema aktiv an – viele Praxen kennen die Sonderregeln nicht aus dem Alltag.
  2. Bitten Sie darum, dass der zutreffende ICD-Code (Z89.5–Z89.8) auf der Verordnung steht.
  3. Verweisen Sie auf BVB (erstes Jahr) bzw. LHB (beidseitige Amputation).
  4. Nehmen Sie unsere kompakte Arzt-Information mit – wir geben sie Ihnen gern mit oder senden sie direkt an die Praxis.
Ihr Weg zu uns

In vier Schritten zur Behandlung


  1. Verordnung erhalten

    Hausarzt, Chirurg, Angiologe oder Reha-Arzt verordnet z. B. Krankengymnastik – idealerweise mit dem passenden Z89-Code.

  2. Termin vereinbaren

    Per WhatsApp, E-Mail oder telefonisch – auch ohne Verordnung beraten wir Sie gern vorab zu den nächsten Schritten.

  3. Erstbefund & Plan

    Wir analysieren Ihre Situation und erstellen Ihren individuellen Trainingsplan – abgestimmt auf Versorgung und Ziele.

  4. Kontinuierlich trainieren

    Dank BVB/LHB ohne Unterbrechung: Rechtzeitig vor Rezeptende erinnern wir Sie an die Folgeverordnung.

Häufige Fragen

Fragen zur Verordnung


Was bedeutet Besonderer Verordnungsbedarf (BVB)?

Der BVB nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V gilt nach einem Akutereignis wie einer Beinamputation für längstens 12 Monate. Verordnungen mit den ICD-Codes Z89.5 oder Z89.6 werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes vorab herausgerechnet – der Arzt kann ohne Budgetsorge verordnen, mit bis zu 12 Wochen Behandlung je Rezept.

Was bedeutet Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB)?

Der LHB nach § 32 Abs. 1a SGB V gilt bei dauerhaftem Therapiebedarf. Beim beidseitigen Verlust der unteren Extremitäten (Z89.7) und beim Verlust oberer und unterer Extremitäten (Z89.8) ist er per Diagnoseliste anerkannt – ohne zeitliche Begrenzung, ohne Antrag, außerhalb des Arztbudgets.

Welcher ICD-Code gilt für meine Amputation?

Unterschenkelamputation, Fußamputation oder Knieexartikulation: Z89.5. Oberschenkelamputation oder Hüftexartikulation: Z89.6. Beidseitige Amputation der Beine: Z89.7. Amputationen an Armen und Beinen: Z89.8. Maßgeblich ist die Dokumentation Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes.

Warum wissen viele Ärzte nichts von diesen Regelungen?

Amputationen sind in der einzelnen Praxis selten, und die Heilmittel-Richtlinie samt Diagnoselisten ist umfangreich. Viele Praxen verordnen deshalb aus Vorsicht zurückhaltend. Die Regeln sind aber eindeutig – und mit dem korrekten ICD-Code ist der Arzt geschützt. Wir stellen gern eine kompakte Übersicht für das Arztgespräch bereit.

Muss ich einen Antrag bei der Krankenkasse stellen?

Bei den hier genannten Diagnosen in der Regel nicht: BVB und listengeführter LHB gelten ohne gesonderten Antrag. Nur wenn nach Ablauf des BVB bei einseitiger Amputation weiterhin langfristiger Bedarf besteht, kann eine individuelle Genehmigung bei der Kasse beantragt werden – dabei unterstützen wir Sie.

Was kostet mich die Behandlung?

Gesetzlich Versicherte zahlen die gesetzliche Zuzahlung: 10 % der Behandlungskosten zzgl. 10 € je Verordnung. Ab Erreichen Ihrer Belastungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens, 1 % bei chronischer Erkrankung) können Sie sich befreien lassen. Privatversicherte rechnen wir nach ihrem Tarif ab; auch Selbstzahler-Angebote sind möglich.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle sozialrechtliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der Heilmittel-Richtlinie und der Diagnoselisten des G-BA sowie die Entscheidung der verordnenden Ärztin / des verordnenden Arztes.

Unsicher, wie es weitergeht?


Entweder direkt mit Verordnung einen Termin bei uns machen – oder Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie gern zu den weiteren Schritten.